# KHVVG und KHAG: was die Reformgesetze für den KHTF ändern

> KHVVG seit 12.12.2024, KHAG seit 15.04.2026 in Kraft: was beide Gesetze regeln und was das KHAG am Transformationsfonds geändert hat.

Redaktion · KHTF-Monitor (krankenhaustransformationsfonds.de) · veröffentlicht 29.09.2026 · aktualisiert 29.09.2026
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Zitierweise: „KHTF-Monitor (krankenhaustransformationsfonds.de), KHVVG und KHAG: was die Reformgesetze für den KHTF ändern, Stand 29.09.2026“, https://krankenhaustransformationsfonds.de/grundlagen/khvvg-und-khag

Zwei Bundesgesetze bilden den Rahmen der Krankenhausreform: das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) von 2024 und das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) von 2026. Das KHVVG hat die Reform und den Transformationsfonds geschaffen, das KHAG hat beides nachjustiert, beim Fonds vor allem Geldquelle, Eigenanteil und Antragsregeln. Dieser Artikel ordnet ein, was jedes Gesetz regelt, seit wann es gilt und was sich für Vorhaben aus dem Fonds geändert hat. Die Grundzüge des Fonds stehen im Artikel [Was ist der Krankenhaustransformationsfonds?](/grundlagen/was-ist-der-khtf), die Termine in der [Chronik](/chronik).

## Das KHVVG: das Gesetz, das die Reform begründet

#### Fakt
Das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsqualität im Krankenhaus und zur Reform der Vergütungsstrukturen (KHVVG) ist vom 05.12.2024 und steht im Bundesgesetzblatt (BGBl.) 2024 I Nr. 400, verkündet am 11.12.2024. Es trat am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 12.12.2024 (Art. 7 KHVVG). Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) nennt als Kern: Die Leistungen der Krankenhäuser werden in Leistungsgruppen mit Mindestanforderungen an die Qualität eingeteilt; eine Vorhaltevergütung ergänzt Fallpauschalen und Pflegebudget, sodass 60 % des Budgets eines Krankenhauses leistungsunabhängig vergütet werden; sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen verbinden stationäre mit ambulanten und pflegerischen Leistungen. Mit § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) hat das KHVVG den Transformationsfonds beim Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) für die Jahre 2026 bis 2035 eingerichtet.

#### Übersetzung
Das KHVVG legt fest, welche Leistungen ein Standort künftig erbringen darf und wie er dafür bezahlt wird. Der Fonds ist sein Investitionsteil: Er bezahlt Umbauten, mit denen sich Häuser an diese neuen Regeln anpassen. Welches Haus welche Leistungsgruppe bekommt, entscheidet weiter das Land in seiner Krankenhausplanung.

## Das KHAG: das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform

#### Fakt
Das Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform (Krankenhausreformanpassungsgesetz, KHAG) ist vom 09.04.2026 und steht im BGBl. 2026 I Nr. 98, verkündet am 14.04.2026. Es trat am Tag nach der Verkündung in Kraft, also am 15.04.2026 (Art. 8 KHAG). Das Bundeskabinett hatte den Entwurf am 08.10.2025 beschlossen, der Bundestag das Gesetz am 06.03.2026; der Bundesrat befasste sich am 27.03.2026 im zweiten Durchgang. Das KHAG ändert unter anderem das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch, das KHG und die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) und ersetzt die Anlage 1 zu § 135e SGB V mit den Leistungsgruppen und Qualitätskriterien. Nach Angabe des BMG passt es Fristen, Finanzierungs- und Steuerungsmechanismen des KHVVG an; die Ziele der Reform bleiben.

#### Übersetzung
Das KHAG ist kein neues Reformgesetz, sondern eine Überarbeitung des KHVVG. Wer „Gesetz zur Anpassung der Krankenhausreform“ liest, meint das KHAG. Für den Fonds gilt seit dem 15.04.2026 die Fassung des KHAG.

## Was das KHAG an der Finanzierung des Fonds geändert hat

#### Fakt
In der Fassung des KHVVG wurde der Fonds aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds gespeist, mit höchstens 2,5 Mrd. Euro je Jahr zuzüglich Übertrag (§ 271 Abs. 6 SGB V in der Fassung des KHVVG). Das KHAG hat § 12b KHG neu gefasst: Der Fonds umfasst 29 Mrd. Euro, und der Bund stellt der Liquiditätsreserve dafür 3,5 Mrd. Euro je Jahr von 2026 bis 2029 und 2,5 Mrd. Euro je Jahr von 2030 bis 2035 zur Verfügung (§ 12b Abs. 1 Satz 2 KHG). Die Förderung stammt aus dem Sondervermögen des Bundes Infrastruktur und Klimaneutralität; die Länder müssen das am Standort der Vorhaben kenntlich machen (§ 6 Abs. 1 KHTFV). Mittel, die bis zum 31.12.2035 nicht zugeteilt sind, führt das BAS an dieses Sondervermögen zurück (§ 12b Abs. 4 KHG). Am 17.04.2026, zwei Tage nach Inkrafttreten des KHAG, meldete das BMG die ersten Bewilligungen des BAS.

#### Übersetzung
Den Bundesanteil bezahlt seit dem KHAG der Bund aus dem Sondervermögen, nicht mehr die gesetzliche Krankenversicherung aus ihrer Reserve. Rechnerisch waren nach dem KHVVG ohne Übertrag bis zu 25 Mrd. Euro über zehn Jahre vorgesehen, nach dem KHAG sind es 29 Mrd. Euro. Am geförderten Standort muss öffentlich sichtbar sein, dass das Geld aus dem Sondervermögen kommt.

## Was das KHAG an Eigenanteil, Fristen und Tatbeständen geändert hat

#### Fakt
Nach dem KHVVG mussten Land und Träger zusammen mindestens 50 % der förderfähigen Kosten tragen. Nach dem KHAG sind es mindestens 30 %, wenn der Antrag bis zum 31.12.2029 gestellt wird und die Summe im Rahmen dessen bleibt, was das Land für 2026 bis 2029 beantragen kann; ab dem 01.01.2030 mindestens 50 %. In beiden Fassungen bringt das Land mindestens die Hälfte dieses Anteils auf (§ 12b Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KHG). Die Antragsstichtage 30.09. und 31.12. des Vorjahres aus der Fassung des KHVVG enthält § 12b Abs. 3 KHG in der Fassung des KHAG nicht mehr. Hochschulkliniken können sich nach dem KHAG an Vorhaben nach § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1, 3, 4, 5 und 6 KHG beteiligen; nach dem KHVVG galt das nur für Nr. 3 und, gemeinsam mit anderen Krankenhäusern, für Nr. 4. Die acht Fördertatbestände stehen seit dem KHAG in § 12b Abs. 1 Satz 3 statt in Satz 4 KHG; die KHTFV wurde entsprechend angepasst (Art. 4 KHAG).

#### Übersetzung
Bis Ende 2029 zahlen Land und Träger zusammen mindestens 30 % statt 50 %, danach wieder mindestens die Hälfte. Bei einem Vorhaben über 10 Mio. Euro sind das bis 2029 mindestens 3 Mio. Euro, ab 2030 mindestens 5 Mio. Euro. Universitätsklinika können sich seit dem 15.04.2026 an Konzentrationen, Verbünden und Notfallstrukturen beteiligen.

## Quellen

- [KHVVG, BGBl. 2024 I Nr. 400 vom 11.12.2024 (recht.bund.de)](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2024/400), Stand 11.12.2024
- [KHAG, BGBl. 2026 I Nr. 98 vom 14.04.2026 (recht.bund.de)](https://www.recht.bund.de/eli/bund/bgbl-1/2026/98), Stand 14.04.2026
- [BMG, Chronik KHVVG](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz-khvvg), Stand 11.12.2024
- [BMG, Chronik KHAG](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/service/gesetze-und-verordnungen/detail/krankenhausreformanpassungsgesetz), Stand 14.04.2026
- [BMG, Themenseite Krankenhausreform](https://www.bundesgesundheitsministerium.de/themen/gesundheitswesen/krankenhausreform), Stand 22.04.2026
- [§ 12b KHG (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/khg/__12b.html), Stand 29.09.2026
- [KHTFV, geändert durch Art. 4 KHAG (gesetze-im-internet.de)](https://www.gesetze-im-internet.de/khtfv/BJNR0710A0025.html), Stand 29.09.2026
