Der Krankenhaustransformationsfonds beruht auf drei Texten. § 12b Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) legt Volumen, Laufzeit, Fördertatbestände und Kofinanzierung fest, die Krankenhaustransformationsfonds-Verordnung (KHTFV) regelt das Nähere, und die Förderrichtlinie des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) vom 26.08.2026 beschreibt, wie das BAS prüft. Die Eckdaten stehen unter Was ist der KHTF?, die Tatbestände im Einzelnen unter Die 8 Fördertatbestände. Normtexte abgerufen am 29.09.2026.
Was § 12b KHG festlegt
Fakt
§ 12b Abs. 1 KHG errichtet beim BAS für 2026 bis 2035 einen Transformationsfonds von 29 Mrd. Euro; der Bund stellt 2026 bis 2029 jährlich 3,5 Mrd. Euro und 2030 bis 2035 jährlich 2,5 Mrd. Euro bereit. Satz 3 zählt acht Arten förderfähiger Vorhaben auf (Nr. 1 bis 8); Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, schließt Satz 5 aus. Jedes Land kann je Jahr bis zu 95 % seines Anteils nach dem Königsteiner Schlüssel beantragen, 5 % sind länderübergreifenden Vorhaben vorbehalten (Abs. 2). Land und Träger tragen bei Antrag bis zum 31.12.2029 mindestens 30 % der förderfähigen Kosten, ab dem 01.01.2030 mindestens 50 %; das Land bringt mindestens die Hälfte dieses Anteils auf (Abs. 3 Satz 1 Nr. 3). Abs. 5 ermächtigt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG), das Nähere per Rechtsverordnung zu regeln.
Übersetzung
Das Gesetz sagt, wie viel Geld es gibt, wofür und wer mitzahlt. Ein Vorhaben, das keiner der acht Nummern zuzuordnen ist oder vor allem Bestehendes erhält, kommt nicht in Frage.
Was die Transformationsfonds-Verordnung ist
Fakt
Die KHTFV vom 15.04.2025 (BGBl. 2025 I Nr. 113, verkündet am 17.04.2025) hat das BMG auf Grundlage von § 12b Abs. 5 KHG mit Zustimmung des Bundesrates erlassen; zuletzt geändert wurde sie durch Art. 4 des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) vom 09.04.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 98). Ihre neun Paragrafen regeln Ziel (§ 1), Förderfähigkeit (§ 2), die einzelnen Fördertatbestände (§ 3), Antragstellung (§ 4), Auszahlung (§ 5), Verwendung (§ 6), Rückforderung (§ 7), Aufgaben des BAS (§ 8) und Inkrafttreten (§ 9). Nach § 2 muss ein Vorhaben mit Wettbewerbs- und EU-Beihilferecht vereinbar sein und darf nicht zugleich aus anderen Gesetzen oder Programmen gefördert werden; Förderungen nach Landeskrankenhausgesetzen und aus Länderprogrammen sind davon ausgenommen. Nicht förderfähig sind pflegesatzfähige Betriebskosten, der Weiterbetrieb stillgelegter Gebäude und Kosten aus der Rückforderung früherer Landesfördermittel (§ 2 Abs. 3). Zinsen, Tilgung und Verwaltungskosten eines Darlehens für das Vorhaben sind förderfähig, auch als Barwert der ersten zehn Jahre (§ 2 Abs. 2).
Übersetzung
Die Verordnung macht aus den acht Nummern des Gesetzes Kostenlisten und Verfahrensschritte. Die meisten Pflichten richten sich an Länder und BAS; beim Haus kommen sie über den Förderbescheid des Landes an.
Was § 3 KHTFV regelt
Fakt
§ 3 KHTFV regelt in acht Absätzen je Fördertatbestand, welche Vorhaben und Kosten förderfähig sind. Alle Absätze nennen Kosten für weitere, zwingend erforderliche Maßnahmen, daneben je nach Tatbestand Baumaßnahmen und eigene Posten. Bei der Konzentration (Abs. 1) zählen auch Ausstattung, Medizintechnik, Qualifizierung und die Angleichung der digitalen Infrastruktur. Bei Telemedizin (Abs. 3) dürfen Baukosten die übrigen Kosten nicht übersteigen; die bundeseinheitlichen Mindestanforderungen hat das BMG bis zum 30.09.2026 festzulegen. Bei Schließungen (Abs. 7) sind Abriss, Rückbau und Personalmaßnahmen förderfähig. Zusätzliche Ausbildungskapazitäten (Abs. 8) sind nur förderfähig, soweit sie auf einer Konzentration (Abs. 1) oder einem Verbund (Abs. 5) beruhen.
Übersetzung
§ 3 ist die Kostenliste des Fonds. Was dort nicht genannt ist, muss sich als zwingend erforderlich für genau dieses Vorhaben begründen lassen.
Antrag, Nachweise, Rückforderung (§§ 4 bis 8)
Fakt
Den Antrag stellt allein das Land, je Vorhaben gesondert, über das Portal des BAS (§ 4 Abs. 1). Zu den elf Pflichtangaben nach § 4 Abs. 2 gehören Kostenaufstellung, Kofinanzierungsnachweis und der Nachweis, dass das Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen herbeigeführt oder angestrebt wurde. Die Umsetzung darf am 01.07.2025 noch nicht begonnen haben; als Beginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer-, Dienstleistungs- oder Werkvertrags, Planungen und Baugrunduntersuchungen zählen nicht (§ 4 Abs. 3). Das BAS entscheidet durch Bescheid und zahlt an das Land (§ 5 Abs. 1). Das BAS soll zurückfordern, unter anderem wenn die Umsetzung zwei Jahre nach dem Auszahlungsbescheid nicht begonnen hat oder der Verwendungsnachweis nicht binnen 20 Monaten nach Abschluss vorliegt (§ 6 Abs. 4, § 7 Abs. 2). Nach § 8 Abs. 3 veröffentlicht das BAS monatlich Anträge und Mittel je Land, ohne Bezug zu einzelnen Vorhaben; zum Stichtag 28.08.2026 waren es 65 Anträge und 330 Mio. Euro bewilligte Bundesmittel.
Übersetzung
Das Haus stellt keinen Antrag beim BAS; alles, was dort ankommt, reicht das Land ein. Ob ein Vorhaben zu früh begonnen hat, entscheidet das Datum des ersten Ausführungsvertrags.
Wie die BAS-Förderrichtlinie dazu passt
Fakt
§ 8 Abs. 1 KHTFV verpflichtet das BAS, eine Förderrichtlinie im Einvernehmen mit der Mehrheit der Länder zu erlassen. Die Richtlinie (42 Seiten) ist zum 26.08.2026 in Kraft getreten. Das BAS prüft Tatbestand und Kosten als Plausibilitätsprüfung anhand der Darlegungen der Länder; Gutachten oder Kostenvoranschläge sind mit dem Antrag nicht vorzulegen (Präambel, Ziffer 9.1). Endempfänger sind die Träger; das Verfahren zwischen Land und Träger bestimmt das Land (Ziffer 4).
Übersetzung
Gesetz und Verordnung sagen, was gilt; die Richtlinie sagt, wie das BAS es prüft. Wie ein Haus sein Vorhaben beim Land anmeldet, regelt keiner der drei Texte.
- 1§ 12b KHG, Normtext (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de · Stand
- 2KHTFV, Normtext, Stand: geänd. durch Art. 4 G v. 9.4.2026 (gesetze-im-internet.de) · gesetze-im-internet.de · Stand
- 3KHTFV, BGBl. 2025 I Nr. 113 vom 17.04.2025 · recht.bund.de · Stand
- 4KHAG, BGBl. 2026 I Nr. 98 vom 14.04.2026 · recht.bund.de · Stand
- 5BAS, Förderrichtlinie Transformationsfonds vom 26.08.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand
- 6BAS-Statistik nach § 8 Abs. 3 KHTFV, Stichtag 28.08.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand