Der Fonds fördert nicht „Krankenhäuser“, sondern acht abschließend benannte Arten von Vorhaben. Wer einen Antrag stellt, muss sein Projekt einem dieser Tatbestände zuordnen. Die Liste steht im Gesetz (§ 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 bis 8 KHG), die Details in der Verordnung (KHTFV) und in der Förderrichtlinie des Bundesamts für Soziale Sicherung (BAS) vom 26.08.2026. Hier alle acht, jeweils in drei Schritten. Die Antragszahlen stammen aus der BAS-Statistik zum Stichtag 30.09.2026.
1 · Standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten
Fakt
Zusammenlegung von Leistungen mehrerer Standorte an einem Ort, wenn dadurch Versorgungsqualität oder Wirtschaftlichkeit steigen (§ 12b Abs. 1 S. 3 Nr. 1 KHG). Zum 30.09.2026 lagen 19 Anträge beim BAS:
- Brandenburg: drei Anträge
- Bremen: ein Antrag
- Hessen: zwei Anträge
- Mecklenburg-Vorpommern: ein Antrag
- Niedersachsen: sieben Anträge
- Nordrhein-Westfalen: fünf Anträge
Übersetzung
Zwei Häuser eines Trägers betreiben beide eine kleine Geburtshilfe oder Chirurgie. Eine davon wird geschlossen, die andere ausgebaut. Der Umbau am bleibenden Standort ist förderfähig.
2 · Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen
Fakt
Umstrukturierung eines Krankenhausstandorts, der nach § 6c Abs. 1 KHG als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde und stationäre, ambulante und pflegerische Leistungen verbindet (§ 12b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KHG). Zum 30.09.2026 kein Antrag beim BAS.
Übersetzung
Das kleine Haus auf dem Land wird kein Krankenhaus mehr, sondern eine Einrichtung mit wenigen Betten, Praxen und Kurzzeitpflege. Der Fonds bezahlt den Umbau, nicht den Betrieb.
3 · Telemedizinische Netzwerkstrukturen
Fakt
Aufbau telemedizinischer Netze zwischen Krankenhäusern, einschließlich der Vorbereitung robotergestützter Telechirurgie. Zum 30.09.2026 36 Anträge, davon 35 aus Hessen und einer aus dem Saarland.
Übersetzung
Das Team des Maximalversorgers schaut per Video und Datenzugriff in die Intensivstation des kleinen Hauses. Gefördert werden Technik und Vernetzung, nicht die Arztstunde.
4 · Zentren für seltene, komplexe oder schwerwiegende Erkrankungen
Fakt
Bildung und Ausbau wettbewerbsrechtlich zulässiger Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an zugelassenen Krankenhäusern, auch mit Beteiligung von Hochschulkliniken (§ 12b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 KHG). Die Verordnung nennt Hochschulkliniken als Schwerpunkt („insbesondere“), nicht als Bedingung. Förderfähig sind Baumaßnahmen, die Schließung von Teilen eines Krankenhauses und weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (§ 3 Abs. 4 KHTFV). Zum 30.09.2026 ein Antrag (Hessen).
Übersetzung
Ein Haus wird die Adresse für eine Erkrankung in der Region und bekommt die Infrastruktur dafür bezahlt. Die Verordnung denkt dabei vor allem an Universitätskliniken, beschränkt den Tatbestand aber nicht auf sie.
5 · Regional begrenzte Klinikverbünde
Fakt
Bildung und Fortentwicklung regional begrenzter Krankenhausverbünde zur Reduktion von Doppelstrukturen und zur abgestimmten Versorgung in einer Region. Zum 30.09.2026 kein Antrag beim BAS.
Übersetzung
Mehrere Träger einer Region teilen sich Leistungen auf, statt gegeneinander zu planen. Der Fonds bezahlt die Umbauten, die aus dieser Aufteilung folgen.
6 · Integrierte Notfallstrukturen
Fakt
Aufbau integrierter Notfallstrukturen, in denen Notaufnahme und vertragsärztlicher Bereitschaftsdienst zusammenarbeiten. Zum 30.09.2026 acht Anträge:
- Schleswig-Holstein: zwei Anträge, beide bewilligt
- Thüringen: vier Anträge
- Bremen: ein Antrag
- Saarland: ein Antrag
Übersetzung
Ein Tresen für alle Notfälle, dahinter Klinik und KV-Praxis nebeneinander. Umbau, Landeplatz, Leitstelle: förderfähig.
7 · Dauerhafte Schließung von Krankenhäusern oder Teilen
Fakt
Schließung von Standorten oder Abteilungen, wenn sich die Versorgung der Bevölkerung dadurch nicht wesentlich verschlechtert. Zum 30.09.2026 ein Antrag (Hamburg).
Übersetzung
Der Fonds bezahlt das Aufhören: Rückbau, Umzug von Leistungen, Anteile am Sozialplan. Bedingung ist der Nachweis, dass die Region versorgt bleibt.
8 · Zusätzliche Ausbildungskapazitäten für Gesundheitsberufe
Fakt
Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten, deren Träger oder Mitträger das Krankenhaus ist. Gefördert werden die Pflege- und Pflegehilfeberufe und weitere Gesundheitsfachberufe, darunter Physiotherapie, Ergotherapie, Logopädie, Hebammen, medizinische Technologie für Labor, Radiologie und Funktionsdiagnostik sowie Anästhesie- und Operationstechnische Assistenz (§ 3 Abs. 8 KHTFV). Förderfähig ist das nur, soweit die zusätzlichen Plätze auf einem Vorhaben nach Nr. 1 (Konzentration) oder Nr. 5 (Verbund) beruhen (§ 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 8 KHG). Zum 30.09.2026 kein Antrag beim BAS.
Übersetzung
Legen zwei Häuser Abteilungen an einem Standort zusammen, kann dort auch die Schule wachsen. Förderfähig sind Bau, Erstausstattung, Schulungsmaterial und die Gewinnung von Auszubildenden (§ 3 Abs. 8 KHTFV).
- 1§ 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–8 KHG · gesetze-im-internet.de · Stand
- 2§ 6c Abs. 1 KHG (Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung) · gesetze-im-internet.de · Stand
- 3KHTFV, § 3 (Normtext) · gesetze-im-internet.de · Stand
- 4BAS-Förderrichtlinie vom 26.08.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand
- 5BAS-Statistik nach § 8 Abs. 3 KHTFV, Stichtag 30.09.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand