Unabhängiges Informationsportal · Keine Behörde, keine AntragsstelleStand der Daten: (BAS) · Länder laufend
KHTF-Monitor
Suche wird geladen …
Grundlagen

Krankenhausreform 2026: Stand und Fristen

KHVVG und KHAG im Überblick: Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung ab 2028, Transformationsfonds 2026 bis 2035 und die Fristen mit Datum.
Redaktion · Veröffentlicht · 12 Quellen am Ende des Textes
FaktÜbersetzungJeder Abschnitt folgt dieser Reihenfolge.
Dieser Text wurde automatisiert erstellt und ist noch nicht redaktionell geprüft. Fakten sind mit Quelle und Stand belegt; die Einordnung ist vorläufig.
Auf einen Blick

Die Krankenhausreform besteht aus zwei Bundesgesetzen: dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) von 2024 und dem Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) von 2026, das Fristen verschoben und Regeln angepasst hat. Dieser Artikel ordnet Leistungsgruppen, Vorhaltevergütung und Transformationsfonds ein und nennt die Fristen, Stand 29.09.2026. Die Unterschiede beider Gesetze stehen unter KHVVG und KHAG, jede Rechtsänderung in der Chronik.

Was die Krankenhausreform besagt

Fakt

Das KHVVG ordnet die Versorgung über drei Bausteine neu. Die Leistungen der Krankenhäuser werden in Leistungsgruppen eingeteilt; für jede Gruppe gelten Qualitätskriterien, unter anderem zu sachlicher und personeller Ausstattung (§ 135e Fünftes Buch Sozialgesetzbuch, SGB V, mit Anlage 1). Das Land weist einem Standort eine Leistungsgruppe per Bescheid zu, wenn er die Kriterien erfüllt; einen Anspruch auf Zuweisung hat das Krankenhaus nicht (§ 6a Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG). Für jede zugewiesene Gruppe erhält das Krankenhaus ein Vorhaltebudget (§ 6b Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG). Nach Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) werden damit 60 % des Budgets leistungsunabhängig vergütet. Der Transformationsfonds fördert Vorhaben, die die Strukturen an diese Rechtsänderungen anpassen (§ 12b KHG).

Übersetzung

Die Reform regelt, was ein Haus behandeln darf, wie es dafür bezahlt wird und wer den Umbau mitfinanziert. Die Kriterien setzt der Bund, die Zuweisung spricht das Land aus. Die Krankenhausplanung bleibt laut BMG Sache der Länder.

Seit wann die Reform gilt

Fakt

Das KHVVG wurde am 05.12.2024 ausgefertigt, am 11.12.2024 verkündet (BGBl. 2024 I Nr. 400) und trat am 12.12.2024 in Kraft, am Tag nach der Verkündung (Art. 7). Das Bundeskabinett beschloss die Anpassung am 08.10.2025. Das KHAG wurde am 09.04.2026 ausgefertigt, am 14.04.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 98) und trat am 15.04.2026 in Kraft (Art. 8). Es verschob unter anderem den Beginn des Vorhaltebudgets vom 01.01.2027 auf den 01.01.2028 und die erste Meldung der zugewiesenen Leistungsgruppen an das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) vom 31.10.2026 auf den 30.09.2027.

Übersetzung

In Kraft ist die Reform seit Dezember 2024, wirksam wird sie in Stufen. Das KHAG hat den Zeitplan der neuen Vergütung um ein Jahr nach hinten verschoben.

Was sich 2026 für Krankenhäuser ändert

Fakt

2026 ist das erste Förderjahr des Transformationsfonds (§ 12b Abs. 1 KHG). Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) hat am 26.08.2026 seine Förderrichtlinie veröffentlicht. Bis zum Stichtag 28.08.2026 lagen beim BAS 65 Anträge der Länder mit 1,57 Mrd. Euro beantragtem Bundesanteil; bewilligt waren 330 Mio. Euro (Statistik nach § 8 Abs. 3 KHTFV). Weist ein Land eine Leistungsgruppe ausnahmsweise zu, obwohl der Standort die Kriterien nicht erfüllt, etwa zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung, genügt das Benehmen der Krankenkassen statt ihres Einvernehmens, wenn die Zuweisung spätestens zum 31.12.2026 mit Wirkung ab 01.01.2027 erfolgt (§ 6a Abs. 4 KHG). Die Rechtsverordnung zu den Mindestvorhaltezahlen je Leistungsgruppe hat das BMG erstmals bis zum 12.12.2026 zu erlassen (§ 135f Abs. 4 SGB V).

Übersetzung

2026 ist das Jahr der Zuweisungen und der ersten Förderanträge, nicht der neuen Vergütung. Das Vorhaltebudget beginnt erst am 01.01.2028.

Fahrplan bis 2035

Fakt

Die weiteren Fristen aus KHG, KHEntgG und § 12b KHG, Stand 29.09.2026:

DatumWas giltRechtsgrundlage
31.12.2026freiwillige Meldung der Zuweisungen an das InEK; dann Information der Träger über ihre Vorhaltevolumina 2027 bis 28.02.2027§ 6a Abs. 6, § 37 Abs. 5 KHG
30.09.2027erste Pflichtmeldung der Leistungsgruppen und Planfallzahlen je Standort an das InEK, danach jährlich§ 6a Abs. 6 KHG
10.12.2027erster Bescheid des InEK über die Vorhaltevolumina 2028§ 37 Abs. 5 KHG
01.01.2028Vorhaltebudget beginnt; keine Entgelte für Leistungen aus nicht zugewiesenen Leistungsgruppen, außer bei Notfallpatienten§ 6b, § 8 Abs. 4 KHEntgG
2028 und 2029Konvergenzbetrag: 66 % (2028) und 33 % (2029) der Differenz zwischen Ausgangswert 2027 und neuem Vorhaltebudget§ 6b Abs. 6 KHEntgG
31.12.2029letzter Tag für Anträge beim BAS mit mindestens 30 % Kofinanzierung; ab 01.01.2030 mindestens 50 %§ 12b Abs. 3 KHG
31.12.2035letzte Zuteilung von Fördermitteln durch das BAS§ 12b Abs. 3a KHG

Übersetzung

Ab 2028 hängt an der Zuweisung unmittelbar Geld: mit Zuweisung ein Vorhaltebudget, ohne Zuweisung keine Abrechnung außer im Notfall. Der Konvergenzbetrag dämpft den Übergang nur 2028 und 2029.

Wo der Transformationsfonds hingehört

Fakt

Der Fonds umfasst 29 Mrd. Euro für die Jahre 2026 bis 2035; der Bund stellt dafür 2026 bis 2029 jährlich 3,5 Mrd. Euro und 2030 bis 2035 jährlich 2,5 Mrd. Euro bereit (§ 12b Abs. 1 KHG). Förderfähig sind acht Fördertatbestände, darunter die Konzentration von Versorgungskapazitäten, ausdrücklich auch zur Erfüllung der Qualitätskriterien nach § 135e SGB V oder der Mindestvorhaltezahlen, sowie die Schließung eines Krankenhauses oder von Teilen davon. Vorhaben, die überwiegend dem Erhalt bestehender Strukturen dienen, sind nicht förderfähig. Das Vorhaben darf am 01.07.2025 noch nicht begonnen haben. Den Antrag beim BAS stellt das Land; Land und Träger tragen mindestens 30 % der förderfähigen Kosten, das Land davon mindestens die Hälfte (§ 12b Abs. 3 KHG).

Übersetzung

Der Fonds bezahlt den Umbau, den die Leistungsgruppen auslösen: bündeln, umwidmen, schließen. Den Weiterbetrieb eines Standorts in unveränderter Form bezahlt er nicht.

Quellen dieses Artikels
  1. 1KHVVG, BGBl. 2024 I Nr. 400 vom 11.12.2024 (Art. 7 Inkrafttreten) · recht.bund.de · Stand
  2. 2KHAG, BGBl. 2026 I Nr. 98 vom 14.04.2026 (Art. 8 Inkrafttreten) · recht.bund.de · Stand
  3. 3§ 6a KHG, Zuweisung von Leistungsgruppen · gesetze-im-internet.de · Stand
  4. 4§ 12b KHG, Transformationsfonds · gesetze-im-internet.de · Stand
  5. 5§ 37 KHG, Ermittlung der Vorhaltevolumina durch das InEK · gesetze-im-internet.de · Stand
  6. 6§ 6b KHEntgG, Vergütung eines Vorhaltebudgets · gesetze-im-internet.de · Stand
  7. 7§ 8 Abs. 4 KHEntgG, Abrechnung nur für zugewiesene Leistungsgruppen · gesetze-im-internet.de · Stand
  8. 8§ 135e SGB V, Leistungsgruppen und Qualitätskriterien · gesetze-im-internet.de · Stand
  9. 9§ 135f SGB V, Mindestvorhaltezahlen · gesetze-im-internet.de · Stand
  10. 10BMG, Themenseite Krankenhausreform · bundesgesundheitsministerium.de · Stand
  11. 11BAS, Förderrichtlinie und Überblick · bundesamtsozialesicherung.de · Stand
  12. 12BAS-Statistik nach § 8 Abs. 3 KHTFV, Stichtag 28.08.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand