Leistungsgruppen sind das Ordnungssystem der Krankenhausreform: Sie legen fest, welche Leistungen ein Krankenhausstandort erbringen und abrechnen darf und woran sich die Vorhaltevergütung bemisst. Zugewiesen werden sie von den Ländern. Dieser Artikel erklärt Zahl, Qualitätskriterien, Zuweisung und Fristen. Welche Gruppen die Länder welchem Standort zugewiesen oder zur Zuweisung vorgesehen haben, steht auf der Seite Leistungsgruppen.
Was Leistungsgruppen sind und wie viele es gibt
Fakt
Rechtsgrundlage ist § 135e des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Maßgeblich sind die Leistungsgruppen und Qualitätskriterien der Anlage 1 zum SGB V, bis eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit sie ablöst (§ 135e Abs. 2 Satz 2 SGB V). Das Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG, BGBl. 2024 I Nr. 400) führte 65 Leistungsgruppen ein. Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG, BGBl. 2026 I Nr. 98, in Kraft seit 15.04.2026) hat Anlage 1 neu gefasst; das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz (BGBl. 2026 I Nr. 228) hat sie mit Wirkung vom 30.07.2026 erneut ersetzt. Die Nummerierung reicht weiter bis 65, die Nummern 3, 16, 47 und 65 sind „nicht belegt“. Belegt sind damit 61 Leistungsgruppen, von „Allgemeine Innere Medizin“ (Nr. 1) bis „Intensivmedizin“ (Nr. 64). Im KHVVG standen unter diesen vier Nummern Infektiologie, Spezielle Kinder- und Jugendchirurgie, Spezielle Kinder- und Jugendmedizin und Notfallmedizin.
Für jede Gruppe nennt Anlage 1 Mindestvoraussetzungen in vier Anforderungsbereichen: Erbringung verwandter Leistungsgruppen, sachliche Ausstattung, personelle Ausstattung sowie sonstige Struktur- und Prozessvoraussetzungen (§ 135e Abs. 1 SGB V). Ein Teil der Kriterien darf in Kooperationen und Verbünden erfüllt werden (§ 135e Abs. 4 SGB V).
Übersetzung
Die Zahl 65 steht für die Nummerierung, nicht für die Zahl der Gruppen. Jede Gruppe ist ein Paket aus Leistungen und einer Mindestausstattung. In der Allgemeinen Inneren Medizin heißt das unter anderem: drei Fachärztinnen oder Fachärzte, mindestens in Rufbereitschaft, jederzeit.
Wer zuweist und was ein Haus nachweisen muss
Fakt
Die für die Krankenhausplanung zuständige Landesbehörde weist einem Krankenhaus Leistungsgruppen je Standort per Bescheid zu, wenn es dort die Qualitätskriterien erfüllt (§ 6a Abs. 1 Krankenhausfinanzierungsgesetz, KHG). Ein Anspruch auf Zuweisung besteht nicht. Das Land kann je Leistungsgruppe eine Planfallzahl vorgeben. Den Nachweis erbringt ein Gutachten des Medizinischen Dienstes; bis es vorliegt, genügt eine begründete Selbsteinschätzung, wenn der Medizinische Dienst bereits beauftragt ist (§ 6a Abs. 2 KHG). Ausnahmen, etwa zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung, sind im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen möglich und auf höchstens drei Jahre befristet (§ 6a Abs. 4 KHG).
Übersetzung
Der Bund legt fest, was eine Gruppe verlangt. Das Land entscheidet, welches Haus sie bekommt. Wer die Kriterien erfüllt, hat damit noch keinen Platz im Plan.
Ab wann Leistungsgruppen wirken
Fakt
Ab dem 01.01.2028 dürfen Krankenhäuser Leistungen aus einer Leistungsgruppe, die ihnen nicht zugewiesen ist, nicht mehr abrechnen; Notfallpatienten sind ausgenommen (§ 8 Abs. 4 KHEntgG). Ab demselben Tag erhält jedes Krankenhaus für jede zugewiesene Leistungsgruppe ein Vorhaltebudget, sofern es die Mindestvorhaltezahl nach § 135f SGB V erfüllt oder das Land eine Ausnahme festgestellt hat (§ 6b Abs. 1 Krankenhausentgeltgesetz, KHEntgG). Für 2028 und 2029 regelt § 37 Abs. 3 KHG einen Übergang. Die Länder melden die Zuweisungen dem Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus (InEK) bis zum 30.09. eines Jahres, erstmals bis zum 30.09.2027; wer bis zum 31.12.2026 meldet, erhält vorab eine Information über die Vorhaltevolumina 2027 (§ 6a Abs. 6 KHG).
Übersetzung
Die Zuweisung entscheidet ab 2028 über zwei Dinge: ob ein Fall bezahlt wird und ob ein Haus Geld für das Bereithalten der Leistung bekommt.
Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
Fakt
Nordrhein-Westfalen (NRW) plant nach eigenem Landesrecht mit 64 Leistungsgruppen (Krankenhausplan NRW 2022). Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales (MAGS) stellte die Planungsergebnisse am 16.12.2024 vor; der Großteil galt ab 01.04.2025, zehn Gruppen folgten zum 01.01.2026. Das MAGS veröffentlicht die Ergebnisse je Standort mit Fallzahlen, mit Stand 30.04.2026 (geprüft am 29.09.2026). Für Länder, die bis zum 31.12.2024 nach Landesrecht zugewiesen haben, gelten solche Zuweisungen bis zum 31.12.2030 als Zuweisung nach § 6a KHG, ohne Gutachten des Medizinischen Dienstes (§ 6a Abs. 1 Satz 8 Nr. 2, Abs. 2 Satz 4 KHG).
Rheinland-Pfalz hat am 01.09.2026 die geplante Zuweisung nach § 135e SGB V je Krankenhaus veröffentlicht, nach Bundesnummerierung und ohne Fallzahlen, dazu sieben Standorte, die zu sektorenübergreifenden Versorgern nach § 115g SGB V werden könnten. Grundlage sind nach Angabe des Ministeriums für Wissenschaft und Gesundheit (MWWG) mehr als 1.200 Gutachten des Medizinischen Dienstes. Krankenhausplan und Zuweisungen sollen zum 01.01.2027 wirksam werden.
Übersetzung
NRW zählt anders als der Bund: 64 Gruppen mit eigener Nummerierung. Rheinland-Pfalz arbeitet mit der Bundesliste. Die Liste dort ist eine Absicht des Landes und kann sich bis zum Abschluss des Verfahrens noch ändern.
Was der Transformationsfonds damit zu tun hat
Fakt
Der erste Fördertatbestand des Krankenhaustransformationsfonds fördert die standortübergreifende Konzentration akutstationärer Versorgungskapazitäten, ausdrücklich auch zur Erfüllung von Qualitätskriterien nach § 135e Abs. 2 SGB V oder von Mindestvorhaltezahlen nach § 135f SGB V (§ 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 KHG).
Übersetzung
Verliert ein Standort eine Gruppe und ein anderer im Verbund übernimmt sie, entstehen Umbaukosten am bleibenden Standort. Genau diesen Umbau kann der Fonds mitfinanzieren.
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