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Fördertatbestand 2 · § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 KHG

Umstrukturierung zu sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen

0Anträge beim BAS · 30.09.2026
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Was gefördert wird

Fakt

Umstrukturierung eines Krankenhausstandorts, der nach § 6c Abs. 1 KHG als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung bestimmt wurde und stationäre, ambulante und pflegerische Leistungen verbindet (§ 12b Abs. 1 S. 3 Nr. 2 KHG). Zum 30.09.2026 kein Antrag beim BAS.

Übersetzung

Das kleine Haus auf dem Land wird kein Krankenhaus mehr, sondern eine Einrichtung mit wenigen Betten, Praxen und Kurzzeitpflege. Der Fonds bezahlt den Umbau, nicht den Betrieb.

Quellen dieses Artikels
  1. 1§ 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–8 KHG · gesetze-im-internet.de · Stand
  2. 2§ 6c Abs. 1 KHG (Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung) · gesetze-im-internet.de · Stand
  3. 3KHTFV, § 3 (Normtext) · gesetze-im-internet.de · Stand
  4. 4BAS-Förderrichtlinie vom 26.08.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand
  5. 5BAS-Statistik nach § 8 Abs. 3 KHTFV, Stichtag 30.09.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand
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