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Fördertatbestand 4 · § 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 KHG

Zentren für seltene, komplexe oder schwerwiegende Erkrankungen

1Antrag beim BAS · 30.09.2026
2 %aller Anträge
1 von 16Ländern mit Antrag
0Vorhaben im Register

Was gefördert wird

Fakt

Bildung und Ausbau wettbewerbsrechtlich zulässiger Zentren zur Behandlung seltener, komplexer oder schwerwiegender Erkrankungen an zugelassenen Krankenhäusern, auch mit Beteiligung von Hochschulkliniken (§ 12b Abs. 1 S. 3 Nr. 4 KHG). Die Verordnung nennt Hochschulkliniken als Schwerpunkt („insbesondere“), nicht als Bedingung. Förderfähig sind Baumaßnahmen, die Schließung von Teilen eines Krankenhauses und weitere zwingend erforderliche Maßnahmen (§ 3 Abs. 4 KHTFV). Zum 30.09.2026 ein Antrag (Hessen).

Übersetzung

Ein Haus wird die Adresse für eine Erkrankung in der Region und bekommt die Infrastruktur dafür bezahlt. Die Verordnung denkt dabei vor allem an Universitätskliniken, beschränkt den Tatbestand aber nicht auf sie.

Quellen dieses Artikels
  1. 1§ 12b Abs. 1 Satz 3 Nr. 1–8 KHG · gesetze-im-internet.de · Stand
  2. 2§ 6c Abs. 1 KHG (Bestimmung als sektorenübergreifende Versorgungseinrichtung) · gesetze-im-internet.de · Stand
  3. 3KHTFV, § 3 (Normtext) · gesetze-im-internet.de · Stand
  4. 4BAS-Förderrichtlinie vom 26.08.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand
  5. 5BAS-Statistik nach § 8 Abs. 3 KHTFV, Stichtag 30.09.2026 · bundesamtsozialesicherung.de · Stand
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